VORAUSZAHLUNG AUS ALLGEMEINEN GRÜNDEN UND IMMOBILIEN RECHT
I-GRUND.
Die Abschlagszahlung hat einen doppelten Grund :
-a-Stärkung der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung.
-b-Minimieren Sie das mit dem Scheitern der Operation verbundene Risiko ; sowohl für den Hersteller, Veranstalter oder Dienstleister; sowie für den Käufer bzw. Empfänger dieser Leistung.
-w-Grund, warum sich die Parteien in der Regel vor Beendigung des Rechtsverhältnisses auf die Lieferung eines Teils des Preises einigen.
II-LIEFERZEIT.
Bezüglich des Zeitpunkts der Lieferung dieses Teils des Preises und der
Menge :
-u-Dies geschieht üblicherweise bei der Unterzeichnung des Vertrags, der Bestellung oder des Arbeitsauftrags.
III-BETRAG.
Die Höhe der vorauszahlung hängt vom Zweck des Vertrags, und seinem
Wert ab und kann zwischen Folgendem liegen :
-a-20 % bis 30 %, im Falle der Erbringung von Dienstleistungen.
-b- 8 % bis 20%, im Falle einer Immobilienübertragung.
IV-LIEFERUNG AUFEINANDERFOLGENDER BETRAGE.
Manchmal vereinbaren die Parteien
die Lieferung aufeinanderfolgender
Geldbeträge, je nachdem, wie der Hersteller oder
Dienstleister seine Tätigkeit ausbaut.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hindert der Käufer bzw. Leistungsempfänger nichts daran, aufgrund des Preises freiwillig Vorschüsse zu leisten.
V-ZAHLUNG AUF KONTO, VERSTÄRKT DURCH ARRAS-KLAUSELN.
Im Immobilienbereich die Abschlagszahlung
; es wird oft durch Arras-Klauseln verstärkt.